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Immobilienwert · Zustand · Bewertungsanlass

Immobilienbewertung für Wohn- und Gewerbeobjekte

Eine Immobilienbewertung ermittelt den Wert eines Grundstücks oder Gebäudes zu einem festgelegten Stichtag und für einen klar benannten Zweck. Berücksichtigt werden insbesondere Lage, Grundstück, Gebäudeeigenschaften, Nutzung, Zustand sowie die für den Bewertungsanlass geeigneten Daten und Verfahren.

Wann wird eine Immobilienbewertung benötigt?

Eine nachvollziehbare Bewertung schafft Orientierung, wenn wirtschaftliche Entscheidungen nicht allein auf Angebotspreisen oder pauschalen Online-Schätzungen beruhen sollen.

Kauf oder Verkauf

Zur sachlichen Einordnung eines Angebotspreises unter Berücksichtigung von Objekt und Zustand.

Vermögensübersicht

Für interne Entscheidungen, Nachfolgeplanung oder die strukturierte Erfassung eines Immobilienbestands.

Finanzierung und Investition

Als technische und wirtschaftliche Entscheidungsgrundlage; Anforderungen des Finanzierers sind vorab zu klären.

Besondere Bewertungsanlässe

Bei Erbfall, Trennung, steuerlichen oder gerichtlichen Fragen nur nach Prüfung der geforderten Gutachtenform.

Was wird untersucht?

PrüfbereichTypische Inhalte
Grundstück und LageZuschnitt, Erschließung, Nutzungsmöglichkeiten, Umfeld und wertrelevante Lageeigenschaften
GebäudeBaujahr, Bauweise, Flächen, Ausstattung, Modernisierungen und baulicher Zustand
NutzungEigennutzung, Vermietung, Erträge, Leerstand sowie erkennbare Nutzungseinschränkungen
Rechtliche MerkmaleWertrelevante Angaben aus Grundbuch, Baulasten und Planungsrecht, soweit vorgelegt und beauftragt
MarktdatenGeeignete Vergleichs-, Bodenwert-, Ertrags- oder Sachwertdaten zum Bewertungsstichtag
Besondere MerkmaleSchäden, Instandhaltungsstau, Rechte, Belastungen oder objektspezifische Chancen und Risiken

Wie läuft die Begutachtung ab?

  1. 1
    Bewertungsanlass klären

    Zweck, Stichtag, Adressat und benötigte Aussage werden festgelegt.

  2. 2
    Unterlagen auswerten

    Grundstücks-, Gebäude-, Flächen- und Nutzungsdaten werden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.

  3. 3
    Objekt besichtigen

    Zugängliche Bereiche, Ausstattung, Zustand und wertrelevante Besonderheiten werden aufgenommen.

  4. 4
    Verfahren anwenden

    Die zum Anlass und Objekt passende Bewertungsmethode wird gewählt und nachvollziehbar hergeleitet.

  5. 5
    Wert erläutern

    Ergebnis, Annahmen, verwendete Daten und Grenzen der Bewertung werden verständlich dargestellt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aktueller Grundbuchauszug und Flurkarte
  • Baupläne, Baubeschreibung und Flächenberechnungen
  • Baujahr sowie Nachweise zu Umbauten und Modernisierungen
  • Mietverträge, Mietaufstellung und Bewirtschaftungsdaten bei vermieteten Objekten
  • Energieausweis, Gebäudedaten und bekannte Schäden
  • Baulasten, Rechte, Belastungen oder weitere wertrelevante Unterlagen

Fehlende Unterlagen schließen eine erste Prüfung nicht grundsätzlich aus. Welche Angaben im konkreten Fall erforderlich sind, wird vor der Beauftragung abgestimmt.

Was erhält der Auftraggeber?

  • Eindeutige Benennung von Bewertungsanlass und Stichtag
  • Beschreibung von Grundstück, Gebäude und Nutzung
  • Darstellung der verwendeten Daten und Bewertungsmethode
  • Nachvollziehbare Herleitung des Bewertungsergebnisses
  • Berücksichtigung erkennbarer wertrelevanter Besonderheiten
  • Klare Kennzeichnung von Annahmen und nicht geprüften Angaben

Untersuchungstiefe und Form der Dokumentation werden im Angebot festgelegt. So ist vor Beginn klar, ob eine mündliche Einschätzung, eine Kurzstellungnahme oder ein ausführliches Gutachten geschuldet ist.

Welche Faktoren beeinflussen die Kosten?

Eine seriöse Kosteneinschätzung ist erst möglich, wenn Objekt, Fragestellung und gewünschter Leistungsumfang bekannt sind. Wesentliche Kostenfaktoren sind:

  • Objektart, Grundstücksgröße und Anzahl der Nutzungseinheiten
  • Bewertungszweck und geforderte Gutachtenform
  • Vollständigkeit und Qualität der Unterlagen
  • Komplexität von Nutzung, Mietverhältnissen, Rechten und Belastungen
  • Aufwand für Recherche und Plausibilisierung von Marktdaten
  • Entfernung, Ortstermin und gewünschter Bearbeitungszeitraum

Nach einer kurzen Vorprüfung erhalten Sie ein auf den konkreten Sachverhalt abgestimmtes Angebot.

Fachliche und rechtliche Abgrenzung

Eine Bewertung ist stets stichtags- und zweckbezogen. Sie beruht teilweise auf Angaben und Unterlagen Dritter, deren Herkunft und Prüfungsumfang kenntlich gemacht werden. Ob ein Gutachten von einem Gericht, Finanzamt, Kreditinstitut oder einer anderen Stelle akzeptiert wird, hängt von deren Anforderungen ab und kann nicht zugesichert werden.

Leistungen werden nur übernommen, wenn die Fragestellung fachlich abgedeckt werden kann. Rechtliche, steuerliche oder versicherungsvertragliche Bewertungen sind nicht Bestandteil der technischen Begutachtung.

Häufige Fragen

Ist eine Immobilienbewertung dasselbe wie ein Verkehrswertgutachten?

Nein. Der Begriff Immobilienbewertung umfasst unterschiedliche Untersuchungstiefen. Ein förmliches Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB hat besondere Anforderungen. Vorab wird geklärt, welche Leistung benötigt und fachlich angeboten werden kann.

Kann eine Immobilie ohne Ortstermin bewertet werden?

Für eine belastbare objektbezogene Bewertung ist eine Besichtigung regelmäßig sinnvoll. Eine reine Unterlagen- oder Datenbewertung muss ausdrücklich vereinbart und in ihrer Aussagekraft begrenzt werden.

Werden erkennbare Bauschäden berücksichtigt?

Ja, soweit sie wertrelevant und im vereinbarten Umfang erkennbar sind. Für eine Ursachenklärung oder Sanierungsplanung kann ein gesondertes Bauschadengutachten erforderlich sein.

Wie aktuell ist der ermittelte Wert?

Das Ergebnis gilt für den benannten Bewertungsstichtag. Marktveränderungen oder spätere Änderungen am Objekt können zu einem anderen Wert führen.

Fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind die konkrete Aufgabenstellung, die vereinbarte Beschaffenheit und die für das untersuchte Bauteil einschlägigen technischen Regeln. Je nach Einzelfall werden insbesondere folgende Grundlagen berücksichtigt:

  • § 194 Baugesetzbuch bei einer ausdrücklich beauftragten Verkehrswertermittlung
  • Immobilienwertermittlungsverordnung und einschlägige Anwendungshinweise, soweit für den Auftrag maßgeblich
  • Geeignete Marktdaten des zuständigen Gutachterausschusses und weitere nachvollziehbare Quellen
  • Objektunterlagen, Ortsbesichtigung und dokumentierte wertrelevante Besonderheiten

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Fachlich verantwortlich

Dipl.-Ing. (FH) Arch. Marc Cirsovius · Eingetragener Architekt, Architektenkammer Niedersachsen, Eintragungsnummer 19.872 · 30 Jahre Berufserfahrung

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